Gesetzlicher Auftrag der Einrichtung

Gesetzliche Bestimmungen

Gesetzlicher Auftrag der Einrichtung

Als Kindertagesstätte sind wir eine Betreuungs- und Bildungsinstitution, die einen gesetzlich definierten Auftrag zu erfüllen hat. Nach § 22 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII):

„..haben Kindertagesstätten den Auftrag, die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern. Diese Aufgabe schließt neben der Betreuung von Kindern insbesondere auch deren Erziehung und Bildung ein. Kindertagesstätten haben einen eigenständigen Bildungsauftrag“.

Das  Landesgesetz über die Weiterentwicklung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTa-Zukunftsgesetz) von Rheinland-Pfalz führt dazu aus:

„(1) Jedes Kind hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Unter Beachtung dieses Rechtes hat Kindertagesbetreuung das Ziel, die Erziehung der Kinder in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen. Der Förderauftrag der Kindertagesbetreuung umfasst die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Die Kinder sind ihrem Entwicklungsstand entsprechend zu beteiligen“.

Weiterhin heißt es

„(2) Kindertagesbetreuung soll allen Kindern gleiche Entwicklungs- und Bildungschancen bieten, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer ethnischen Herkunft, Nationalität, weltanschaulichen und religiösen Zugehörigkeit, einer Behinderung, der sozialen und ökonomischen Situation ihrer Familie und ihren individuellen Fähigkeiten. Sie soll soziale sowie behinderungsbedingte Benachteiligungen ausgleichen (KiTa-Zukunftsgesetz § 1)“